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Arabisch-islamischer Antisemitismus – offiziell nicht „geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören“? (§ 130 StGB)
10/03/2010
Carmen Matussek
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Antisemitismus
Nur wenigen Leuten ist bekannt, dass antisemitische Literatur wie Hitlers Mein Kampf und die Protokolle der Weisen von Zion, die in Deutschland aus gutem Grund auf dem Index stehen, in der arabischen Welt seit vielen Jahrzehnten die Bestsellerlisten anführen und dort in kaum einem Buchladen fehlen. Noch unbekannter ist jedoch, wie die deutsche Gerichtsbarkeit mit den Auswirkungen dieses Phänomens im eigenen Land umgeht.
Der renommierte ägyptische Verlag ´Akhbar al-Yaum hat im Jahr 2002 eine Ausgabe der Protokolle zum Buch des Monats gekürt. Die beliebte Reihe der „Bücher des Monats“ wird weit über die Grenzen der arabischen Welt hinaus exportiert. Auf Seite zwei der besagten Ausgabe findet sich eine Liste mit 37 Zielorten und Angaben zu den Preisen des Buches in der jeweiligen Landeswährung. Darunter sind auch England, Frankreich, Deutschland, Holland, Italien, Österreich, Dänemark, Griechenland, Schweden, die Schweiz, Australien, Kanada und mehrere Städte in den USA.
Daraus ist zu schließen, dass antisemitische Literatur auf Arabisch in interessierten Kreisen nicht illegal oder über entsprechende Onlineportale bezogen werden muss, sondern lastwagenweise den deutschen Zoll passiert und auf offiziellen Wegen an die Büchertische der Moscheen gelangt. Auf Nachfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz wurde diese Vermutung bestätigt, mit der Zusatzerklärung, dass der Volksverhetzungsparagraph 130 StGB sich nur auf deutschsprachige Literatur beziehe, und dass die Ungleichbehandlung mit Kulturrelativismus erklärt werden könne. Muss Antisemitismus demnach als arabisches Kulturgut geschützt werden? Ist es schon so lange her, dass Judenfeindlichkeit ein deutsches „Kulturgut“ war, und haben wir nichts daraus gelernt?
Als Walter Herrmann an seiner „Kölner Klagemauer“ öffentlich eine Karikatur ausstellte, auf der ein Jude abgebildet war, der sich anschickte, mit Messer und Gabel ein palästinensisches Kind zu zerstückeln, wurde er wegen „Verdachts“ auf Volksverhetzung angezeigt. Die Klage wurde zurückgewiesen: Da die Karikatur in einem anderen kulturellen Kontext entstanden sei, sei sie nicht als antisemitisch, sonders als antiisraelisch anzusehen und somit Ausdruck einer politischen Meinung. Bedeutet das für alle, die gerne antisemitische Zeichnungen in der Öffentlichkeit zeigen würden, dass sie diese nur aus arabischen, türkischen oder persischen Zeitungen entnehmen müssen und dann nicht mehr zu belangen sind? Das wäre eine fatale Gesetzeslücke, die dringend geschlossen werden müsste. Da die angeschriebenen Staatsanwaltschaften und Justizministerien sich in Schweigen hüllen oder ihre Nicht-Zuständigkeit bekunden, müssen diese Fragen vorerst unbeantwortet im Raum stehenbleiben.
Stattdessen soll zum wiederholten Mal gezeigt werden, dass der arabisch-islamische kulturelle Kontext solcher Karikaturen durch die Existenz des Nahost-Konflikts nicht weniger antisemitisch wird. Gerade an den arabischen Ausgaben der Protokolle der Weisen von Zion lässt sich das eindrucksvoll nachweisen.
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Operation Gegossenes Blei: Eine moralische Einschätzung
15/02/2010
Asa Kasher
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Internationales Recht
Nach acht Jahren ununterbrochener Raketenangriffe, eröffnete Israel am 27. Dezember 2008 eine militärische Operation gegen die Hamas in Gaza. Wie verhält es sich mit diesem Einmarsch aus moralischer wie ethischer Perspektive?
Wie bei jeder moralischen Einschätzung eines Krieges müssen wir zunächst das „Warum?“ von dem „Wie?“ unterscheiden. Die Theorie des „gerechten Krieges“ differenziert zwischen dem ius ad bellum und dem ius in bello – also zwischen der moralischen Rechtfertigung des Krieges und der moralischen Rechtfertigung des Verhaltens im Krieg. Die Entscheidung, Krieg zu führen oder eine Militäroperation zu beginnen, wird von der Regierung, also von Politikern getroffen. Die Umsetzung dieser Entscheidung im Feld, das „Wie?“, wird von der militärischen Führung bestimmt. Grundsätzlich kann die Regierung so nicht für das Verhalten der Soldaten beschuldigt werden und die Soldaten nicht für die Entscheidungen der politischen Klasse.
Wenn man nach dem „Warum?“ fragt, verweist man auf eine Reihe von Prinzipien der Tradition des „gerechten Krieges“. Das Erste ist das Recht auf „Selbstverteidigung“. Von außen betrachtet, also auf der Ebene der zwischenstaatlichen Beziehungen, hat ein Staat das Recht, sich gegen einen Angriff zu verteidigen. Von innen her gesehen, also aus der Perspektive der Beziehung zwischen einem Staat und seinen Bürgern, hat die Regierung die Pflicht, seine Bürger zu verteidigen. Ein Staat muss seine Bürger vor Gewalt schützen, um die eigenen Existenzbedingungen aufrecht zu erhalten, von denen an erster Stelle die Bewahrung des Lebens seiner Bürger steht. Ein demokratischer Staat ist daher in der Pflicht, das Leben seiner Bürger zu verteidigen. Folglich hat ein Staat ein Recht gegenüber seinen Feinden und eine Pflicht gegenüber seinen Bürgern. Damit wird das staatliche Recht auf Selbstverteidigung im Bezug auf das, was sich jenseits seiner Grenzen befindet, von der Pflicht zur Selbstverteidigung im Bezug auf das, was sich innerhalb seiner Grenzen befindet, unterschieden. Beides trifft auf den hier betrachteten Fall zu, da seit Anfang 2001 über 10 000 Kassam-Raketen und Mörser von Gaza auf Israel abgeschossen wurden und damit das Leben israelischer Bürger angegriffen und gefährdet wurde.
Das Zweite ist das Prinzip der ultima ratio, des letzten Mittels, das festlegt, dass, wenn der Streit ohne Rückgriff auf militärische Gewalt und Opfer gelöst werden kann, beide Seiten dazu verpflichtet sind. Mit anderen Worten, die Anwendung militärischer Gewalt ist nur dann gerechtfertigt, wenn alle anderen Alternativen erschöpft wurden. Auch hier befindet sich Israel vermutlich im Recht, denn anstatt die Offensive gleich nach dem ersten Einschlag einer Kassam-Rakete in Sderot zu starten, hat das Land acht Jahre gewartet und andere Lösungen, sowohl militärischer als auch politischer Natur, verfolgt. Israels langjähriger Verzicht auf irgendeine größere militärische Antwort angesichts dieser Aggression entspricht vermutlich dem Prinzip der ultima ratio.
Schließlich legt als drittes das Prinzip des Sieges fest, dass eine militärische Operation nur dann unternommen werden darf, wenn sie eine vernünftige Aussicht auf Erfolg hat. Derartige Operationen sollten nicht eingeleitet werden, wenn sie lediglich eine symbolische Geste der Tapferkeit darstellen. Ohne Aussicht auf Sieg ist die Anwendung militärischer Gewalt lediglich Blutvergießen. An dieser Stelle müssen wir jedoch zwischen klassischen Kriegen wie dem Zweiten Weltkrieg und dem Sechstagekrieg unterscheiden, bei denen der Sieg der Ausschaltung der militärischen Bedrohung gleichkam, und dem asymmetrischen Antiterrorkampf bzw. der Aufstandsbekämpfung gegen nichtstaatliche Akteure, in denen sich Israel terroristischen Milizen wie der Hisbollah oder der Hamas gegenüber sieht. Bei letzteren Konflikten bedeutet ein Sieg eine deutliche Verbesserung der Sicherheitslage durch die Beschädigung der militärischen Infrastruktur des Gegners und seiner Fähigkeit, Terror auszuüben. Auch in diesem Fall hat der israelische Einmarsch in Gaza im letzten Jahr das entsprechende Prinzip erfüllt.
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Amnesie International: Wie steht es tatsächlich um Gaza?
25/01/2010
Justus Weiner
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Internationales Recht
In ihrer Studie „Suffocating: The Gaza Strip Under Israeli Blockade“[1] behauptet die Organisation Amnesty International, dass die Einwohner Gazas unter der sogenannten Blockade außergewöhnlich leiden würden. Diese Behauptungen verdunkeln dabei die tatsächliche Beziehung zwischen Israel und Gaza. Zunächst und vor allem gingen Tausende von Raketen- und Mörserangriffe durch die Hamas den von Israel verhängten wirtschaftlichen Sanktionen voraus und lösten diese aus.[2] Trotz dieser Tatsache ist einem Bericht des Verteidigungsministeriums zufolge die Zufuhr von humanitären Gütern 2009 um nahezu 900 Prozent im Vergleich zum Vorjahr gestiegen.[3] Dessen ungeachtet werden die ewigen Kritiker Israels, wie z.B. Amnesty, immer lauter. Wie dieser Artikel zeigen möchte, verzehrt ein Anprangern der mutmaßlichen humanitären Notlage in Gaza das Gesamtbild vor Ort und übersieht die eigentliche Ursache für die ganz sicher schlechten Bedingungen, unter denen die Einwohner Gazas zu leben haben.
Die „bevorstehende humanitäre Krise“ in Gaza wird seit spätestens 1996 regelmäßig prophezeit. Im Jahr 2000 verschärften einige Nichtregierungsorganisationen, unter ihnen Amnesty, den Druck auf Israel, in dem sie behaupteten, dass der jüdische Staat verantwortlich sei für die „bevorstehende humanitäre Krise/Katastrophe“ im Gazastreifen. Diese Wortwahl wurde 2001 wiederholt und seitdem jährlich von 2002 bis 2010. Gaza „steht“ also seit über 10 Jahren in Folge eine humanitäre Krise „bevor“. Man könnte meinen, der Himmel falle auf den Kopf.
Zwei relativ unbekannte Faktoren der Situation in Gaza sollten nicht unerwähnt bleiben, wenn es um die angeblich beständige „humanitäre Krise“ in Gaza geht. 1) Die der Küste vorgelagerten Gasvorkommen Gazas sind geschätzte 2 Mrd. Dollar wert.[4] Könnte die Hamas-Regierung die politische Situation lang genug stabilisieren, um das Gas zu fördern, dann könnte Gaza von den Erlösen profitieren. Die Einwohner Gazas könnten sogar in die Mittelschicht aufsteigen. 2) Die Bevölkerung Gazas ist relativ gesund und gut ausgebildet. Die klassischen Indikatoren für den Lebensstandard weisen Gaza eine einigermaßen starke Position zu. Die Lebenserwartung in Gaza ist 72,34 Jahre,[5] höher als in Russland (65,94),[6] auf den Bahamas (65,72),[7] in Indien (69,25),[8] der Ukraine (68,06) [9] und Ost-Glasgow (Schottland), wo die männliche Lebenserwartung 69,3 Jahre beträgt.[10] Ebenso verzeichnet Gaza eine geringere Säuglingssterblichkeit (21.35 je 1 000 Geburten)[11] als Angola (182,31),[12] Iran (36,93),[13] Indien (32,31),[14] Ägypten (28,36),[15] und Brasilien (26,67).[16] Am überraschendsten mag vielleicht sein, dass trotz der sensationsgierigen Berichterstattung, welche Gazas Chancen auf eine bessere Zukunft immer wieder beerdigt, die Alphabetisierungsrate in Gaza bei erstaunlichen 92,4 Prozent liegt.[17] Das sind weitaus mehr als in Indien (47,8),[18] Ägypten (59,4)[19] und sogar im reichen Saudi Arabien (70,8).[20]
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Die israelische Außenpolitik, der Iran und der palästinensisch-israelische Konflikt
11/01/2010
Danny Ayalon
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Außenpolitik
Im Moment gibt es drei Ebenen der israelisch-palästinensischen Beziehungen. Auch wenn sie sich in verschiedenen Stadien ihrer Entwicklung befinden, sollten sie dennoch gleichzeitig verfolgt werden.
Zum einen geht es darum, die palästinensischen Kapazitäten zu stärken. Die israelische Regierung unterstützt das von den Vereinigten Staaten unter Gen. Keith Dayton geführte, internationale Bemühen, die Sicherheitskräfte der Palästinensischen Autonomiebehörde im Westjordanland zu trainieren. Wir schätzen zudem die Versuche der Europäischen Union, die Rechtsstaatlichkeit sowie die Richtlinien der Strafverfolgung in der Autonomiebehörde zu verbessern. Es sollten weitere Schritte unternommen werden, um eine transparente palästinensische Regierungskultur zu entwickeln, die rechtmäßige Institutionen, Gewaltentrennung sowie Rechtstaatlichkeit beinhaltet. Es wäre gut, wenn ein Staat entstünde, der für sich selbst zu sorgen vermag, sich gegenüber seinen Bürgern wie auch anderen Nationen verantwortlich verhält und die internationalen Normen einhält.
Die zweite Ebene ist die wirtschaftliche Entwicklung. Israel wünscht sich, dass die Palästinenser denselben Lebensstandard genießen können, wie er jedem Menschen zusteht. Es gibt bereits positive Anzeichen einer Entwicklung des Lebensstandards in der Autonomiebehörde: die Arbeitslosigkeit ist am Sinken, der Tourismus nimmt zu und das Westjordanland erlebt ein Wirtschaftswachstum von acht Prozent. Doch um Tausende von palästinensischen Arbeitsplätzen zu schaffen – ein Ziel das leicht zu erreichen wäre – benötigen wir eine Art Marshall-Plan zum Aufbau einer industriellen Basis. Obwohl Israel bereits viel in dieser Richtung unternommen hat, in dem es Zugang und Transport von Gütern ermöglicht hat, könnten die arabischen Länder sehr viel mehr unternehmen. Sowohl die Amerikaner als auch die Europäer haben die Arabische Liga aufgerufen sich einzubringen. Saudi Arabien, milliardenschwer dank seiner Erdölexporte, wäre sehr gut in der Lage, einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der palästinensischen Wirtschaft zu leisten.
Die Stärkung der palästinensischen Kapazitäten sowie die wirtschaftliche Kooperation können einen Fortschritt auf der dritten Ebene ermöglichen – den politischen Dialog. Wann auch immer die nächsten Wahlen zur Palästinensischen Autonomiebehörde stattfinden werden, so glaube ich, dass wir innerhalb der nächsten Monate den Beginn eines sinnvollen Dialogs sehen werden. Zumindest ist dies ganz sicher Absicht Israels. Wir möchten den Friedensprozess ohne Vorbedingungen wieder aufnehmen. So wie wir von den Palästinensern keine Zustimmung zu Vorbedingungen verlangen, so werden wir auch keine uns auferlegten Vorbedingungen akzeptieren.
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Der Mythos illegaler Siedlungen
14/12/2009
David M. Phillips
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Internationales Recht
Die Auffassung, dass die jüdischen Siedlungen im Westjordanland illegal wären, ist gegenwärtig allgemein so akzeptiert, dass es kaum den Anschein hat, dass über diese Frage Diskussionsbedarf besteht. Doch dem ist nicht so. Jahrzehnte des Streits über das Problem haben die komplexe Natur dieser sehr spezifischen juristischen Angelegenheit verdunkelt, so dass ein vermutlich überwältigender Schuldspruch gegen die Siedlungspolitik verhängt wird. Zweifelsohne ist dieses Übermaß an negativer Meinung sehr stark von der mangelnden Popularität der Siedlungen in der ganzen Welt, aber auch in Israel selbst, beeinflusst worden. Doch wenn man sich auch über die Weisheit Israels, Siedlungen zu bauen, streiten kann, so ist doch die Ansicht, dass dies unüberlegt gewesen sei, etwas deutlich anderes, als es als illegal zu brandmarken. Tatsächlich basiert eine Analyse, die zu dem Schluss führt, die Siedlungen würden das Völkerrecht verletzen, auf der Akzeptanz des palästinensischen Narrativs, dass die Westbank „arabisches“ Land sei. Folgt man dieser Argumentation logisch zu Ende – wie es einige getan haben – dann macht dieses Narrativ auch die Legitimität Israels zunichte.
Die Auffassung, dass die Schaffung neuer Siedlungen oder die Ausweitung bereits existierender eine Geste bösen Willens der verschiedenen israelischen Regierungen gewesen seien, mag ohne Frage jedem einleuchten, der daran glaubt, dass die Siedlungen ein Hindernis für die zunehmend flüchtigere Lösung des arabisch-israelischen Konflikts darstellen. Ob das Argument gut begründet ist oder nicht, der Wille der Kritiker Israels zu behaupten, dass diese Siedlungen nicht nur in die falsche Richtung gingen, sondern das Völkerrecht brechen würden, verschärft die Debatte über ihre Existenz von einem Streit über vernünftige Politik hin zu einem, in dem der jüdische Staat als ein internationaler Gesetzesbrecher dargestellt werden kann. Das eigentliche Ziel eines rechtswidrigen Versuches, das Völkerrecht zur Delegitimation der Siedlungen zu verwenden, scheint klar – es ist das gleiche Argument, mit dem Feinde Israels versuchen, den jüdischen Staat als Ganzes zu delegitimieren. Jene, die sich als Freunde Israels bezeichnen, aber als Gegner der Siedlungspolitik sehen, sollten sorgsam überlegen, ob, im Vorbringen dieser illegitimen und fadenscheinigen Argumente, sie schließlich in der Lage sein werden, der Logik des Arguments zu widerstehen, das – fälschlich und ohne irgendeine völkerrechtliche Grundlage – behauptet, Israel selbst sei illegitim.
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Verhältnismäßigkeit in modernen asymmetrischen Kriegen
03/12/2009
Amichai Cohen
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Internationales Recht
In einem asymmetrischen Konflikt kämpft ein Staat, der den Regeln des bewaffneten Konflikts oder dem humanitären Völkerrecht folgt gegen eine Organisation, die sich zumeist nicht an diese Regeln hält und auch wenig Anreiz darin sieht. Im Unterschied zu den Genfer Konventionen, deren Protokolle zu einer Zeit „klassischer“ militärischer Konflikte verfasst wurden, als Kriege zwischen Nationen und von Armeen unter den Regeln des bewaffneten Konflikts geführt wurden, werden diese Regeln den bewaffneten Konflikten der Gegenwart nicht gerecht.
In der Praxis existieren zwei äußerst verschiedene Herangehensweisen, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu interpretieren: das Menschenrechtsmodell, welches den Interessen der Zivilisten, die durch Militäraktionen verletzt werden könnten, Rechnung trägt, und das vertragsrechtliche Modell, bei dem das staatliche Interesse im Vordergrund steht. Doch ein drittes Modell könnte passender sein: ein administratives Modell auf Grundlage der professionellen Besonnenheit des Befehlshabers mit einigen notwendigen Einschränkungen.
Das Konzept der Verhältnismäßigkeit gestattet es Militärpersonal, unschuldige Zivilisten zu töten – vorausgesetzt Ziel der Operation waren feindliche Truppen und nicht Zivilisten.
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Salam Fayyads Zweijahresplan zur Palästinensischen Staatlichkeit
20/10/2009
Dan Diker und Pinhas Inbari
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Nahost
· Im August 2009 kündigte der palästinensische Premierminister Salam Fayyad einen unilateralen Plan zur Schaffung eines Palästinenserstaates im Westjordanland und Ostjerusalem nach einem zweijährigen Staatsbildungsprozess an. Fayyads Plan ist der erste ernsthafte Entwurf zur Schaffung eines Palästinenserstaates seit der Gründung der PLO 1964. Er löst die traditionelle PLO-Position des bewaffneten Kampfes zur „Befreiung Palästinas“ ab.
· Der Plan Fayyads vertritt eine kühne Anti-Fatah-Position und wird als eine direkte Herausforderung der Fatah und ihres Führers Mahmoud Abbas gesehen. Fayyad erfreut sich nur begrenzter politischer Gefolgschaft. Politische Gegner Fayyads – unter ihnen Tawfiq Tirawi, Abu Maher Gneim und Mahmud al-Alul, die vor kurzem in das neue Zentralkomitee der Fatah gewählt wurden – haben seinen Plan verurteilt.
· Israel unterstützt eine palästinensische Staatsbildung „von unten.“ Israelische Politiker haben jedoch rechtliche und sicherheitspolitische Bedenken gegenüber den Absichten Fayyads geäußert, die PLO werde 2011 einen palästinensischen Staat auf Grundlage der Linien vom 4. Juni 1967 ausrufen. Eine einseitige Errichtung eines Palästinenserstaates widerspricht einer Schlüsselposition des Osloer Interimsabkommens, nach dem: „Keine der beiden Seiten … einen Schritt initiieren oder unternehmen [soll], der den Status des Westjordanlands und des Gazastreifens ändert, solange ein permanentes Statusabkommen noch nicht beschlossen ist.“
· Ein weiteres Problem in Fayyads Plan ist für Israel der Aufruf zur massiven palästinensischen Entwicklung im „C“-Gebiet der umstrittenen West-Bank-Gebiete, das unter israelischer Zivil- und Sicherheitskontrolle steht, womit die vereinbarten empfindlichen Rahmenbedingungen des Osloer Abkommens von 1993 direkt in Frage gestellt werden.
· Israels Bedürfnis nach „verteidigungsfähigen Grenzen“ erfordert eine fortgesetzte Kontrolle des „C“-Gebiets, einschließlich des strategisch bedeutsamen Jordantals sowie des Hochlands um Jerusalem, von dem aus die verwundbaren Städte Israels an der Mittelmeerküste überwacht werden können. Die 4 000 Raketen der Hisbollah 2006 sowie die 10 000 Raketen und Mörserangriffe der Hamas, die zum Gazakrieg von 2009 führten, unterstreichen die potentielle Bedrohung israelischer Städte, die aus einem Palästinenserstaat im Westjordanland erwachsen würde, zöge sich Israel an die Grenzen von 1967 zurück.
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Kein Platz für die Wahrheit: Wie die Goldstone-Kommission die Gefährdung palästinensischer Zivilisten durch die Hamas herunterspielt
21/09/2009
Jonathan Dahoah-Halevi
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Israel
Am 15. September 2009 veröffentlichte die UN-Untersuchungskommission, bekannt als Goldstone-Kommission, ihre Ergebnisse der Untersuchung der israelischen Operation in Gaza (27. Dezember 2008 – 18. Januar 2009), in denen Israel vorgeworfen wurde, sowohl das Humanitäre Völkerrecht wie auch die Genfer Konventionen gebrochen und Kriegsverbrechen begangen zu haben.
In Reaktion veröffentlichte das israelische Außenministerium eine offizielle Stellungnahme, in der die Kommission der Befangenheit und Einseitigkeit beschuldigt wurde sowie der Blindheit gegenüber Tausenden von Raketenangriffen der Hamas auf israelische Zivilisten, welche eine Militäroperation zu einer absoluten militärischen Notwendigkeit gemacht hätten. „Das einseitige Mandat der Gaza-Untersuchungskommission und die ihr zu Grunde liegende Resolution gaben Anlass zu ernsthafter Sorge … Gleichzeitig ignoriert der Bericht vollständig die vorsätzliche Strategie der Hamas innerhalb und hinter der Zivilbevölkerung zu operieren und dichtbesiedelte Gebiete in Kampfzonen zu verwandeln“, hieß es im Ministerium.
Handelte es sich bei dem Vorgehen der UN-Kommission um ein einseitiges gegen Israel gerichtetes Unterfangen oder war es tatsächlich so unvoreingenommen und objektiv wie der Kommissionsvorsitzende Richard Goldstone behauptet? Die von der Kommission aufgezeichneten und auf der UN-Webseite präsentierten palästinensischen Aussagen bezeugen die von der Kommission verwendeten Methoden und stellen die Absicht, der Wahrheit zu dienen, ernsthaft in Frage. Die Mitglieder der Kommission fragten die interviewten Palästinenser nicht nach den Aktivitäten der Hamas oder die anderer im Gazastreifen tätiger palästinensischer Terrororganisationen, die als Kriegsverbrechen klassifiziert werden könnten oder für unschuldige palästinensische Zivilisten potentiell gefährlich waren.
Keine der von der Kommission entgegengenommenen Aussagen, die auf der UN-Webseite zu finden sind, erwähnen auch nur einen Fall, bei dem bewaffnete Palästinenser präsent waren oder entweder Raketen auf Israel abfeuerten oder IDF-Truppen, die im Gaza-Streifen operierten, beschossen. Es gab keine ernsthafte Erwägung von palästinensischen „Friendly-Fire“-Vorfällen, die bei den diszipliniertesten Armeen vorkommen, hier jedoch nicht adäquat als mögliche Erklärung für palästinensische Opfer untersucht wurden, so dass man nur mutmaßen kann, wie viele palästinensische Zivilisten durch palästinensischen Beschuss getötet oder verwundet wurden. Tatsächlich berichtet die Kommission von keinem signifikanten palästinensischen Widerstand in den ganzen drei Kriegswochen.
Die Kommission hat die Zeugen nicht nachdrücklicher befragt, um mehr Informationen zu erlangen und sie auch nicht mit Berichten konfrontiert, die von palästinensischen Terrororganisationen herausgegeben wurden und die die Kämpfe auf eine Art und Weise beschreiben, die den palästinensischen Zeugen widersprechen. Sie untersuchten auch nicht angemessen die palästinensischen Einsatzregeln – bzw. den Mangel dieser Regeln. Und zudem verschwiegen die Zeugen der Kommission wesentliche Informationen darüber, ob sich bewaffnete Terroristen in ihrer Nähe befanden oder es dort zu Schusswechseln kam, was ihre Glaubwürdigkeit zweifelhaft macht.
Im Folgenden werden die vier Kernaussagen analysiert, die Interpretationen der Kommission sowie andere palästinensische Quellen, die den der Kommission präsentierten Zeugenaussagen widersprechen.
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Israelische „Apartheid“? – Ein verleumderischer Vorwurf
01/09/2009
Robbie Sabel
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Internationales Recht
Wird eine Verleumdung publiziert stehen die davon Betroffenen – Individuen wie Gesellschaften – immer vor einem Dilemma. Ignoriert man sie, so läuft man Gefahr, dass es als Geständnis – oder zumindest als ein Teilgeständnis – interpretiert wird. Gleichzeitig überlässt man so der Lüge den Spielraum, sich ungehindert auszubreiten. Darauf zu reagieren bringt den Bezichtigten in die ärgerliche Position, seine Unschuld beweisen zu müssen und sich auf einen Dialog über den Sachverhalt einzulassen – einen Dialog, in dessen Wesen es liegen kann, dass die Verleumdung weiter um sich greift. Doch das Ausmaß, in dem versucht wird, Israel mit den scheußlichen Phänomenen Rassismus und Apartheid zu beschmutzen, hat ein Niveau erreicht, bei dem, wie ich finde, Israel reagieren muss, unabhängig von dem erwähnten Dilemma. Sich mit Völkerrecht befassende Blogs zu dem Thema vermehren sich und eine Organisation hat ein 300-Seiten-Traktat prominenter Anwälte publiziert, um zu „beweisen“, dass Israel Apartheid anwendet. Wenn es diesen Kritikern Israels in Analogie gelingt, die jüdische Bewegung zur Selbstbestimmung mit dem Apartheidsregime Südafrikas zu assoziieren, dann ist der Schaden dauerhaft und vielleicht sogar irreparabel. Die Analogisierung mit etwas Abscheulichem ist eine äußerst effektive Technik. So wird von der Realität eines Sachverhalts – in diesem Fall der jüdischen Selbstbestimmung und Israel – abgelenkt hin zu einem Regime, dass universell verabscheut wird.
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Nach den Wahlen im Libanon: Syrien und die Hisbollah
19/08/2009
David Schenker
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Nahost
Die Hisbollah konnte sich einer beneidenswerten Reihe politischer und militärischer „Erfolge“ erfreuen, unter ihnen der „göttliche Sieg“ über Israel von 2006, der „glorreiche Tag“ vom Mai 2008, als sie Beirut besetzte, und die diplomatische Anerkennung durch Großbritannien im April 2009.
· In jüngster Zeit wurde der libanesischen Schiitenmiliz jedoch eine Serie von Rückschlägen zuteil, so die Niederlage in den libanesischen Wahlen, die Verhaftung einer ägyptischen Hisbollah-Zelle, Berichte über die Verwicklung der Gruppe in der Ermordung des ehemaligen libanesischen Premiers Rafiq Hariri 2009, die Ergreifung einer Hisbollah-Zelle, die einen Bombenanschlag gegen die israelische Botschaft in Aserbaidschan plante, sowie die Proteste nach den Wahlen im Iran, durch welche die Legitimität der wichtigsten Schutzmacht der Hisbollah irreparable Schäden nahm.
· Der designierte libanesische Premier Saad Hariri scheint eine Kabinettlösung anzustreben, die seiner Mehrheitskoalition 15 Sitze sichert, der Opposition 10 und dem angeblich neutralen Präsidenten 5. Doch wenn nur eines der Kabinettsmitglieder mit der Hisbollah sympathisiert, gelangt die Schiitenmiliz in den Besitz der begehrten Vetomacht, mit der der hart erkämpfte Sieg des „14. März“-Bündnisses de facto zunichte gemacht wird.
· Der Wunsch Washingtons und Riads, die beschädigten Beziehungen mit Damaskus zu reparieren, ist begrüßenswert, sollte aber nicht auf Kosten des Libanon und des höheren strategischen Ziels der Vereinigten Staaten geschehen, den Einfluss des Iran an der Levante zu schwächen. Während eine Annäherung an Syrien durchaus einige geringfügige Besserungen im syrischen Verhalten zeitigen könnte, so hätte sie doch wahrscheinlich wenig Einfluss auf die dreißigjährige strategische Partnerschaft Syriens mit Teheran.
· Washington vermag wenig auszurichten, um der „14. März“-Koalition vor Ort zu helfen, doch es ist ausgesprochen wichtig, eine fortgesetzte amerikanische Verpflichtung gegenüber Beirut in schwierigen Zeiten zu bekräftigen. Das Mindeste, was Washington tun sollte, wäre, jeden Handel zwischen Riad und Damaskus zu verhindern, der die libanesische Souveränität untergräbt und den syrischen Einfluss in Beirut wiederherstellt.
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Wird die Fatah dem bewaffneten Kampf abschwören?
04/08/2009
Pinhas Inbari
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Nahost
Der sechste Kongress der Fatah, der nach zwanzig Jahren erstmalig wieder zusammentritt, dürfte v.a. nach zwei Gesichtspunkten beurteilt werden: seinen Beschlüssen und die Zusammensetzung der neuen Fatah-Führung. An dieser Stelle sollen die zu erwartenden Entscheidungen untersucht werden, während eine Einschätzung der neuen Führung zukünftigen Analysen vorbehalten bleibt.
Das internationale Interesse an dem Fatah-Kongress ist hoch, da ein Großteil der internationalen Gemeinschaft das Palästinenserproblem als Schlüssel für die ganze Breite der nahöstlichen Konflikte betrachtet. Viele Beobachter interessiert, inwieweit der Kongress die Aussichten für eine Neuaufnahme des Friedensprozesses zwischen Israel und den Palästinensern, oder gar für den Beginn eines regionalen Friedenprozesses auf Basis der bilateralen israelisch-palästinensischen Verständigung voranbringen oder zurückwerfen wird.
In dieser Hinsicht ist die entscheidende Frage, ob die Fatah ihr historisches Prinzip des „bewaffneten Kampfes“ – Muqawama – aufgeben und sich zu auf Kompromissen basierenden Friedensverhandlungen bereit erklären wird, so wie es von der vergangenen Kadima-Regierung Israels und den palästinensischen Unterhändlern, geführt vom Palästinenserführer Mahmoud Abbas und dem ehemaligen PA-Premier Abu Ala, ausgiebig diskutiert wurde. Die beiden relevanten Papiere, die von dem Fatah-Kongress diskutiert und gebilligt werden müssen, sind das politische Programm und die „Interne Order“.Das Politische Programm könnte von vielen so betrachtet werden, als würde es einen Fortschritt hinsichtlich der Akzeptanz einer politischen Lösung und der Ablehnung von Gewalt widerspiegeln – auch wenn es nicht so weit geht, das Prinzip des „bewaffneten Kampfes“ aufzuheben. Das Papier bekennt sich zur Arabischen Friedensinitiative, spricht mit vage bleibenden Formulierungen vom „Rückkehrrecht“ – „basierend auf der UN-Resolution 181“ nicht jedoch in Erfüllung dieser Resolution und bietet eine „Intifada der Steine“ (die erste Intifada) als das dem militärischen Kampf zu bevorzugende Modell an.
Die Fatah bleibt in der "Internen Order" jedoch beim bewaffneten Kampf als Strategie zur Befreiung ganz Palästinas und zur Vernichtung Israels. Im Artikel 12 wird aufgerufen zur „vollständigen Befreiung Palästinas und zur Vernichtung des zionistischen Besatzungsstaates ökonomisch, politisch, militärisch und kulturell.“ (Tatsächlich ist eine der im Politischen Programm für eine „friedliche Intifada“ vorgeschlagenen Methoden ein wirtschaftlicher Boykott Israels).
Artikel 13 fordert „die Errichtung eines souveränen demokratischen Palästinenserstaates auf dem Gebieten des ganzen Palästina, in dem die legitimen Rechte seiner Bürger auf Grundlage von Gerechtigkeit und Gleichheit ohne Diskriminierung von Rasse, Religion oder Glauben bewahrt werden, und dessen Hauptstadt Jerusalem ist.“ Während das Politische Programm eine „Ein-Staaten-Lösung“ nur für den Fall erwähnt, dass die „Zwei-Staaten-Lösung“ scheitert, betrachtet die „Interne Order“ erstere als einzige Lösung. Und Artikel 17 sagt: „Die bewaffnete Revolution des Volkes ist der einzige und unvermeidliche Weg zur Befreiung Palästinas.“
Schließlich stellt Artikel 19 fest: „Der bewaffnete Kampf ist eine Strategie und nicht nur eine Taktik. Eine bewaffnete Revolution des arabisch-palästinensischen Volkes ist der entscheidende Faktor in einem Befreiungskrieg und für die Vernichtung der zionistischen Existenz. Dieser Kampf wird nicht ruhen, bis das zionistische Gebilde vernichtet und Palästina befreit ist.“
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Die israelische Präsenz in den Territorien – immer noch Besatzung?
19/07/2009
Avinoam Sharon
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Internationales Recht
· Wenn nationale Streitkräfte ein Territorium jenseits der eigenen Landesgrenzen kontrollieren denkt man schnell an „Besatzung“. Doch nicht bei allen Situationen, die wir für „Besatzung“ halten, handelt es sich tatsächlich um eine solche im engen Rahmen des Begriffs, wie ihn das Völkerrecht definiert. Nicht jede als „Besatzung“ bezeichnete Situation fällt unter das Regime des Völkerrechts, das Besatzung regelt und den Besatzungskräften Verpflichtungen auferlegt.
· Der Begriff „Besatzung“ wird häufig aus politischen Erwägungen angewendet, ohne Rücksicht auf seine allgemeine oder rechtliche Bedeutung. Mit seinem Gebrauch in der politischen Rhetorik werden komplexe Situationen mit widerstreitenden Rechtsansprüchen auf vordefinierte Kategorien von Richtig und Falsch reduziert. Im Kontext des israelisch-palästinensischen Konfliktes wird der Begriff verwendet, um eine ultimative Verantwortung Israels für die Wohlfahrt der Palästinenser zu behaupten, während gleichzeitig Israels Recht auf Selbstverteidigung gegen palästinensischen Terrorismus beschnitten und die palästinensische Seite von der Verantwortung für ihr eigenes Handeln und seine Konsequenzen befreit wird. Zugleich wird der Begriff verwendet, um die Legitimität Israels grundsätzlich in Frage zu stellen – innerhalb eines geopolitischen Narrativs, das wenig mit der Frage zu tun hat, ob es sich bei Israel um eine Besatzungsmacht im Rahmen des Völkerrechts handelt.
· Von Frühjahr 2003 bis zum 28. Juni 2004 war der Irak von den Koalitionstruppen besetzt. Danach wurde die Autorität der irakischen Übergangsregierung übertragen. Zu diesem Zeitpunkt verblieben die Koalitionstruppen im Irak, doch der Irak galt nicht länger als besetzt. Wenn die Übertragung der Autorität an eine von der Koalition eingesetzte Übergangsregierung die Besatzung des Irak beendete, müsste dies nicht ebenso für Israel und die Errichtung der Palästinensischen Autonomiebehörde gelten?
· Nach dem Israelisch-Palästinensischen Interimsabkommen, das am 28. September 1995 zwischen Israel und der PLO geschlossen wurde, sollte man annehmen, das zumindest jene Gebiete, die sich unter der effektiven Kontrolle der Palästinensischen Autonomiebehörde befinden, nicht mehr länger als „von Israel besetzt“ betrachtet werden würden. Auch weil die fortgesetzte Präsenz israelischer Truppen in dem Gebiet von dem Abkommen geregelt wird, sollte diese Präsenz nicht länger als Besatzung betrachtet werden.
· Der Abzug allen israelischen Militärs und aller israelischen Zivilisten aus dem Gazastreifen und der darauffolgende Sturz der Palästinenserbehörde und die Machtübernahme Gazas durch die Hamas-Regierung sollte in jedem Fall ein deutliches Ende israelischer Besatzung in Gaza markieren. Doch obwohl Gaza sich nicht länger unter der Herrschaft einer feindlichen Armee befindet und obwohl es keine effektive Kontrolle durch eine Besatzungsmacht gibt, die staatliche Dienste von ihr verlangt, wird immer noch behauptet, dass Israel die Besatzungsmacht in Gaza wäre.
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Die Verantwortlichkeit der Hamas nach dem humanitären Völkerrecht
04/07/2009
Sigall Horovitz
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Internationales Recht
Hintergrundpapier für die JCPA-Konferenz im Juni 2009.
Das Kriegsvölkerrecht hat sich historisch in zwei verschiedenen normativen Rahmen entwickelt. Das ius ad bellum („Recht zum Kriege“) betrifft die Legalität des Kriegführens und findet seinen Ausdruck in der UN-Charta und dem Völkergewohnheitsrecht. Das ius in bello („Recht im Kriege“) hingegen regelt die Art der Kampfhandlungen, wenn die kriegführenden Parteien bereits in einen bewaffneten Konflikt verwickelt sind. Dieser Teil des Kriegsvölkerrechts wird auch als Humanitäres Völkerrecht (HVR) bezeichnet und gilt in allen Situationen bewaffneter Konflikte internationaler wie nicht-internationaler Art. Das wesentliche Ziel des HVR ist es, Zivilpersonen und andere Personengruppen, die nicht an den Feindseligkeiten teilnehmen, sowie gewisse Objekte vor Schaden zu bewahren.[1] In den Abkommen des HVR und den gewohnheitsrechtlichen Normen sind hierzu die Handlungen festgelegt, die in bewaffneten Konflikten legitim beziehungsweise verboten sind. Das HVR gilt für alle an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien in gleicher Weise, unabhängig davon, ob die Ergreifung der kriegerischen Maßnahme zunächst gerechtfertigt war.
Im Mittelpunkt des HVR stehen die vier Genfer Abkommen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle von 1977.[2] In ihnen ist definiert, welche Kategorien von Personen und Objekten in bewaffneten Konflikten vor Angriffen geschützt sind. Gemäß den Grundsätzen der Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilpersonen, der Verhältnismäßigkeit, der militärischen Notwendigkeit und der Menschlichkeit beschränken sie ferner die Methoden und Mittel der Kriegführung. Bemerkenswerterweise sind „terroristische Handlungen“[3] ebenso wie die „Anwendung oder Androhung von Gewalt mit dem hauptsächlichen Ziel, Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten“[4], in diesen Abkommen ausdrücklich verboten. Zahlreiche Regeln dieser Abkommen sind zu Normen des Völkergewohnheitsrechts geworden, beispielsweise das Verbot, Zivilpersonen zum Ziel eines Angriffs zu machen.
Dieser Aufsatz skizziert zuerst die Entwicklung des HVR, die zur Ausweitung des Geltungsbereichs auf nicht-staatliche Akteure geführt hat. Er will dann klären, welche Normen des HVRfür die Hamas im Hinblick auf ihren Konflikt mit Israel bindend sind. Zuletzt benennt er die Normen des HVR, gegen die die Hamas verstoßen hat, und weist auf die zur Verfügung stehenden Zwangsmaßnahmen hin. Die Bereiche, in denen normative oder institutionelle Entwicklungen wünschenswert erscheinen, werden besonders hervorgehoben.
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Al-Dschasira und Katar: Das geheime Reich der Muslimbrüder?
28/06/2009
Zvi Mazel
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Nahost
Seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts gibt es eine deutliche Präsenz der Muslimbrüder (auch bekannt als Muslimbruderschaft) in Katar. Die erste Welle kam 1954 aus Ägypten, nachdem Nasser die Organisation zerschlagen hatte. Die zweite Welle kam aus Syrien, nachdem Hafez al-Assad 1982 ihre Hochburg in Hama bombardiert hatte. Die letzte Gruppe kam schließlich nach dem 11. September aus Saudi Arabien.
· 1995 entmachtete der jetzige Emir von Katar Scheich Hamad bin Khalifa Al-Thani seinen Vater in einem unblutigen Staatsstreich. Einer seiner ersten Schritte war es, 1996 den Satellitensender Al-Dschasira einzurichten, der heute meist gesehenste Fernsehsender in der arabischen Welt mit einer geschätzten Zuschauerzahl von ungefähr 60 Millionen.
· Es bestand nie ein Zweifel über die politische Orientierung des Senders. Al-Dschasira ging nach Ausbruch der Zweiten Intifada unmittelbar in vernichtende Angriffe gegen Israel über und setzte diese Linie mit hetzerischer Berichterstattung gegen die Vereinigten Staaten währen des Krieges in Afghanistan und Irak fort. Es stellte sich später heraus, dass der Sender im Kontakt mit Osama Bin Laden stand und zu dessen bevorzugtem Medium für seine Video- und Tonbandaufnahmen und die seiner Männer wurde.
· Während des Irakkrieges warfen die Vereinigten Staaten dem Sender vor, Partei für Saddam Hussein zu ergreifen, und nach dem Krieg, Terrorgruppen im Irak positiv darzustellen. Einer seiner Reporter in Bagdad erschien immer verdächtig schnell mit seiner Kamera am Ort eines Anschlags. Während des Zweiten Libanonkrieges führte sich Al-Dschasira wie das Sprachrohr der Hisbollah auf und während des Gaza-Krieges wurde einer seiner wichtigsten Journalisten im Shifa-Krankenhaus stationiert, von wo er sorgfältig ausgewählte Schreckensbilder sendete.
· Den Äußerungen des Ägypters Maamun Fendi in Asharq Alawsat zufolge sollen 50 Prozent des Netzwerks der Muslimbruderschaft gehören. Er glaubt, dass Katar mit den amerikanischen Militärbasen und der gleichzeitigen Gunst den Muslimbrüder gegenüber die perfekte Kombination gefunden habe, sich vor der Vergeltung arabischer Führer und islamistischer Extremisten gleichermaßen zu schützen. Al-Dschasira ist damit eine Waffe in den Händen eines ehrgeizigen Emirs, der möglicherweise von den Muslimbrüdern angeleitet wird und die Stabilität im Nahen Osten gefährdet.
· Da die Muslimbruderschaft sich in den letzten Jahren zunehmend mit dem Iran verbündet und wiederholt sunnitische arabische Regime attackiert und gegen sie aufgestachelt hat, stellt Al-Dschasira ein wichtiges Instrument Teherans in seinem Bemühen dar, die interne Stabilität dieser Regime zu schwächen.
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Israelische Siedlungen und amerikanische Politik
13/06/2009
Dr. Dore Gold
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Internationales Recht
· Die harte und konfrontative Rhetorik der Obama-Administration wirft eine ganze Reihe spezifischer Fragen auf: Verletzen die israelischen Siedlungen das Völkerrecht? Stellen die Siedlungen einen Bruch von Vereinbarungen und ein Hindernis für den Frieden dar? Sieht die amerikanische Regierung einen vollständigen Rückzug Israels zu den Linien von 1967 vor oder akzeptiert sie, dass Israel einen Teil der Gebiete für verteidigungsfähige Grenzen benötigt?
· Für viele Beobachter kommt überraschend, dass die Siedlungspolitik nicht als Bruch des Osloer Abkommens von 1993 oder ihm folgender Vereinbarungen zu seiner Umsetzung bezeichnet wird. Wenn die Vereinigten Staaten sich nun darum bemühen, die israelischen Siedlungsaktivitäten einzuschränken, dann versuchen sie im Wesentlichen, israelische Zugeständnisse zu erzielen, die über das hinausgehen, zu dem sich Israel rechtlich formell in Oslo verpflichtet hat.
· Der stellvertretende Nationale Sicherheitsberater Elliot Abrams des ehemaligen US-Präsidenten Bush schrieb am 8. April 2009 in einem Artikel der Washington Post, dass die Vereinigten Staaten und Israel ganz spezifische Richtlinien für die Siedlungspolitik ausgehandelt hätten, nach denen „Siedlungsaktivitäten … das Gebiet eines zukünftigen palästinensischen Gebildes [nicht verkleinern].“ Wären die Vereinigten Staaten tatsächlich darüber besorgt, dass Israel das Gebiet verringert, das die Palästinenser zukünftig erhalten werden, dann würde das Obama-Team sich weiterhin an das stillschweigende Abkommen zwischen den Regierungen Bush und Sharon halten.
· Angesichts der Tatsache, dass der bebaute Anteil der Siedlungsgebiete lediglich 1,7 Prozent des Westjordanlandes umfasst, wäre der marginale Gewinn an Territorium durch natürliches Wachstum vernachlässigbar klein. Zudem hat, seitdem Israel einseitig 9 000 Siedler aus dem Gazastreifen zurückholte, das Argument stark an Gewicht verloren, dass die Anwesenheit von Siedlern einem zukünftigen territorialen Kompromiss im Wege stehen würde.
· Die Vereinigten Staaten und Israel müssen zu einer neuen Verständigung in der Siedlungsfrage kommen. Weder rechtlich noch diplomatisch stellen die Siedlungen ein Problem dar, das eine Gefährdung der amerikanisch-israelischen Beziehung rechtfertigen würde. Es könnte eher sein, dass die gegenwärtigen amerikanisch-israelischen Spannungen sich nicht auf die Siedlungsfrage beziehen, sondern auf das Ausmaß des von der Obama-Administration vorgesehenen israelischen Abzugs aus dem Westjordanland.
· Es ist beunruhigend, dass der Sprecher des amerikanischen Außenministeriums Robert Wood am 1. Juni 2009 Antwort auf wiederholte Fragen verweigerte, ob sich die Obama-Administration rechtlich an ein Schreiben Präsident Bushs an Ariel Sharon vom April 2004 zur Frage der Siedlungen und verteidigungsfähigen Grenzen gebunden fühle. Es wäre vorteilhafter, ließe sich diese Frage schnell klären, anstatt dass beide Länder fortgesetzt Energie für ein Thema verschwenden, das vermutlich nicht der wirkliche Grund für die Meinungsverschiedenheit ist.
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